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Artikel 17 Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1986

Artikel 17

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT erklären, daß sie sich durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet. In diesem Fall sind die anderen Vertragsparteien durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b gegenüber der Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht gebunden.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung kann jederzeit durch Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT zurückgezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011649

Dokumentnummer

NOR12150917

alte Dokumentnummer

N9198715798L

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