Artikel 17
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT erklären, daß sie sich durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet. In diesem Fall sind die anderen Vertragsparteien durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b gegenüber der Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht gebunden.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung kann jederzeit durch Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT zurückgezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011649
Dokumentnummer
NOR12150917
alte Dokumentnummer
N9198715798L
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