vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1986

Artikel 19

(1) Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 2 in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei durch Notifikation an das Sekretariat der CEMT die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens beantragen. Das Sekretariat verständigt die anderen Vertragsparteien unverzüglich von dem Antrag, legt Zeitpunkt und Ort der Konferenz im Einvernehmen mit dem seit der letzten Plenartagung amtierenden Vorsitzenden fest und beruft diese Konferenz so bald wie möglich ein. Für den Vorsitz dieser Konferenzen gilt Artikel 16 Absatz 2 entsprechend.

(2) Für die Genehmigung oder Ratifikation einer zwischen allen Vertragsparteien vereinbarten Revision des Übereinkommens sowie für das Inkrafttreten der Revision gilt Artikel 18.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011649

Dokumentnummer

NOR12150919

alte Dokumentnummer

N9198715800L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)