Artikel 19
(1) Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 2 in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei durch Notifikation an das Sekretariat der CEMT die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens beantragen. Das Sekretariat verständigt die anderen Vertragsparteien unverzüglich von dem Antrag, legt Zeitpunkt und Ort der Konferenz im Einvernehmen mit dem seit der letzten Plenartagung amtierenden Vorsitzenden fest und beruft diese Konferenz so bald wie möglich ein. Für den Vorsitz dieser Konferenzen gilt Artikel 16 Absatz 2 entsprechend.
(2) Für die Genehmigung oder Ratifikation einer zwischen allen Vertragsparteien vereinbarten Revision des Übereinkommens sowie für das Inkrafttreten der Revision gilt Artikel 18.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011649
Dokumentnummer
NOR12150919
alte Dokumentnummer
N9198715800L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)