Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20006901
Dokumentnummer
NOR40121602
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