Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Institutionen, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften und ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.
Schlagworte
Forschungszentrum
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20006901
Dokumentnummer
NOR40121603
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