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Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)
Kurztitel
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Montenegro
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.08.2010
Unterzeichnungsdatum
10.06.2009
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Langtitel
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 81/2010 (NR: GP XXIV RV 341 AB 520 S. 51 . BR: AB 8272 S. 780 .)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Montenegrinisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. Jänner bzw. 9. Juli 2010 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung am 1. August 2010 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung Montenegros, im Folgenden Vertragsparteien genannt,
überzeugt davon, dass die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf Basis der Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung eine wichtige Grundlage der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bildet und zugleich ein Element zur Sicherung der Stabilität Europas darstellt,
im Hinblick auf die in den bisherigen bilateralen wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gewonnene positive Erfahrung und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen zu beiderseitigem Nutzen,
unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlichen und technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technik,
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik entsprechend den politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Integrationsprozessen in Europa, zu vertiefen,
in Anerkennung der Wichtigkeit einer verbesserten Koordination der bilateralen Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik,
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20006901
Dokumentnummer
NOR40121611
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