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Artikel 1 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006901

Dokumentnummer

NOR40121602

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