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Artikel 18. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 18.

(1) Die gegenwärtige Akte soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen in London spätestens am 1. Juli 1938 hinterlegt werden. Sie tritt unter den Ländern, in deren Namen sie ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie jedoch schon früher im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert sein, so soll sie unter diesen Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikation von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft treten und für die Länder, in deren Namen sie in der Folgezeit ratifiziert werden sollte, jeweils einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Ratifikationen.

(2) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt nach Maßgabe des Art. 16 offen.

(3) Die gegenwärtige Akte tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die sie Anwendung findet, an Stelle des Pariser Unionsvertrages von 1883 und der nachfolgenden Revisionsakte.

(4) Für die Länder, auf die zwar nicht die gegenwärtige Akte, wohl aber der im Haag im Jahre 1925 revidierte Pariser Unionsvertrag Anwendung findet, bleibt der letztere in Kraft.

(5) Desgleichen bleibt für die Länder, auf die weder die gegenwärtige Akte noch der im Haag revidierte Pariser Unionsvertrag Anwendung findet, der in Washington im Jahre 1911 revidierte Pariser Unionsvertrag in Kraft.

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