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Artikel 17. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 17.

Die Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen gegenseitigen Verbindlichkeiten unterliegt, soweit nötig, der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Förmlichkeiten und Vorschriften derjenigen Unionsländer, die deren Anwendung herbeizuführen gehalten sind; sie verpflichten sich, es in möglichst kurzer Frist zu tun.

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