Artikel 17.
Die Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen gegenseitigen Verbindlichkeiten unterliegt, soweit nötig, der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Förmlichkeiten und Vorschriften derjenigen Unionsländer, die deren Anwendung herbeizuführen gehalten sind; sie verpflichten sich, es in möglichst kurzer Frist zu tun.
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