Artikel 17bis. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 17bis.

(1) Der Vertrag soll auf unbestimmte Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Kündigung ab in Kraft bleiben.

(2) Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie erstreckt ihre Wirkung nur auf das Land, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist, für die übrigen Unionsländer bleibt der Vertrag wirksam.

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