Artikel 17bis.
(1) Der Vertrag soll auf unbestimmte Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Kündigung ab in Kraft bleiben.
(2) Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie erstreckt ihre Wirkung nur auf das Land, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist, für die übrigen Unionsländer bleibt der Vertrag wirksam.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)