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Artikel 16. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 16.

(1) Die Länder, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht teilgenommen haben, sollen auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen werden.

(2) Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den übrigen anzuzeigen.

(3) Er hat mit voller Rechtswirkung den Anschluß an alle Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen zur Folge, welche in dem gegenwärtigen Vertrag vereinbart sind, und tritt einen Monat nach der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Unionsländer in Kraft, sofern in dem Beitrittsantrag nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

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