Artikel 16bis.
(1) Jedes Unionsland kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit schriftlich anzeigen, daß der gegenwärtige Vertrag auf alle oder auf einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder auf irgendwelche anderen Gebiete unter seiner Staatshoheit oder Oberherrschaft anwendbar sein soll; der Vertrag findet, sofern nicht in der Anzeige ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, auf alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete nach Ablauf eines Monates seit Absendung der Mitteilung Anwendung, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die anderen Unionsländer ergehen läßt. Mangels einer solchen Mitteilung findet der Vertrag auf die oben genannten Gebiete keine Anwendung.
(2) Jedes Unionsland kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit schriftlich anzeigen, daß der gegenwärtige Vertrag auf alle oder auf einen Teil der Gebiete, die den Gegenstand der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Anzeige bildeten, nicht mehr anwendbar sein soll; der Vertrag verliert für die in dieser Kündigung bezeichneten Gebiete zwölf Monate nach Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige seine Geltung.
(3) Alle gemäß den Abs.unddieses Artikels der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von dieser allen Unionsländern bekanntgegeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)