Artikel 19.
Die gegenwärtige Akte wird in einem einzigen Exemplar unterzeichnet, das im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Regierungen der Unionsländer übermittelt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Akte unterzeichnet.
Geschehen in London in einem einzigen Stücke am 2. Juni 1934.
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