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Artikel 16 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 16

Ist eine Amtsbestätigung ausgestellt, so sind Sperr- oder Verwaltungsmaßnahmen, die deswegen verhängt wurden, weil das in der Amtsbestätigung verzeichnete Vermögen am 8. Mai 1945 einem deutschen Staatsangehörigen zustand, unverzüglich aufzuheben.

Schlagworte

Sperrmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043426

alte Dokumentnummer

N3195844171J

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