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Artikel 17 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 17

(1) Soweit das österreichische Bundesministerium für Finanzen die Voraussetzungen für die begehrte Übertragung nicht für gegeben hält, teilt es dies demjenigen, der das Begehren gestellt hat, gegen Empfangsnachweis mit; es hat ihn vor Abgabe der Erklärung zu hören. In der Mitteilung sind die Gründe anzuführen, die das österreichische Bundesministerium für Finanzen zu seiner Erklärung bewogen haben; ferner ist ein Hinweis auf die Frist des Abs. 2 aufzunehmen.

(2) Eine Anrufung des Schlichtungsausschusses (Artikel 98) durch den Betroffenen ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Empfang der Mitteilung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043427

alte Dokumentnummer

N3195844172J

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