Artikel 17
(1) Soweit das österreichische Bundesministerium für Finanzen die Voraussetzungen für die begehrte Übertragung nicht für gegeben hält, teilt es dies demjenigen, der das Begehren gestellt hat, gegen Empfangsnachweis mit; es hat ihn vor Abgabe der Erklärung zu hören. In der Mitteilung sind die Gründe anzuführen, die das österreichische Bundesministerium für Finanzen zu seiner Erklärung bewogen haben; ferner ist ein Hinweis auf die Frist des Abs. 2 aufzunehmen.
(2) Eine Anrufung des Schlichtungsausschusses (Artikel 98) durch den Betroffenen ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Empfang der Mitteilung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043427
alte Dokumentnummer
N3195844172J
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