Artikel 16
Ist eine Amtsbestätigung ausgestellt, so sind Sperr- oder Verwaltungsmaßnahmen, die deswegen verhängt wurden, weil das in der Amtsbestätigung verzeichnete Vermögen am 8. Mai 1945 einem deutschen Staatsangehörigen zustand, unverzüglich aufzuheben.
Schlagworte
Sperrmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043426
alte Dokumentnummer
N3195844171J
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