Artikel 15
(1) Treffen die Voraussetzungen für die Übertragung zu, so hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen und diese dem Begünstigten gegen Nachweis zu übermitteln.
(2) Durch die Amtsbestätigung wird festgestellt, daß für das darin verzeichnete Vermögen die Voraussetzungen für eine Übertragung gemäß Artikel 1 erfüllt sind. Rechte Dritter werden durch die Amtsbestätigung nicht berührt.
(3) Wer auf Grund eines nach Teil I übertragenen Rechtes in Anspruch genommen wird, kann zum Nachweis der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift verlangen.
(4) Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde gemäß § 33 des österreichischen Grundbuchsgesetzes 1955.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043425
alte Dokumentnummer
N3195844170J
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