KAPITEL IV
GEGENSEITIGE HILFE
Artikel 16
Die zuständigen Behörden der Länder leisten einander Hilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen gemäß Kapitel II und III dieses Titels der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren erbracht wird.
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