Artikel 15
Die Mitglieder der Besatzung eines Fahrzeuges, das in einem der Vertragsparteien zugelassen ist, können für die Dauer ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß den im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei geltenden zollrechtlichen Vorschriften Gegenstände für ihren persönlichen Bedarf und die für ihr Fahrzeug erforderlichen Werkzeuge zollfrei und ohne Einfuhrgenehmigung vorübergehend einführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031105
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