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Artikel 14 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 14

Der Unternehmer einer der Vertragsparteien entrichtet für die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Beförderungen die in diesem Hoheitsgebiet erhobenen Steuern und Abgaben.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031104

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