Artikel 14
Der Unternehmer einer der Vertragsparteien entrichtet für die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Beförderungen die in diesem Hoheitsgebiet erhobenen Steuern und Abgaben.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031104
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