Artikel 13
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können den Verkehrsunternehmern die sowohl ihrer Zuständigkeit als auch der Zuständigkeit der anderen Vertragspartei unterliegen, vorschreiben, bei jeder von ihnen durchgeführten Fahrt ein Statistikblatt oder einen Fahrtenbericht zu erstellen.
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Genehmigungen, Kontrolldokumente und Statistikblätter müssen in den Fahrzeugen mitgeführt und den Kontrollbeamten auf Verlangen vorgezeigt werden. Die Genehmigungen, die Kontrolldokumente und Statistikblätter müssen bei der Einreise in das und der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie gelten, mit dem Zollstempel versehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031103
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