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Artikel 12 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 12

Die Überweisung des Saldos in konvertibler Währung, der sich aus den Einnahmen und Ausgaben aus den im Rahmen dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften ergibt, erfolgt gemäß den in jeder Vertragspartei geltenden einschlägigen Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031102

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