Artikel 12
Die Überweisung des Saldos in konvertibler Währung, der sich aus den Einnahmen und Ausgaben aus den im Rahmen dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften ergibt, erfolgt gemäß den in jeder Vertragspartei geltenden einschlägigen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031102
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