Artikel 11
Der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Unternehmer darf eine Beförderung zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittstaat nur mit Zustimmung der zuständigen Stellen der letzteren durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031101
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