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Artikel 11 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 11

Der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Unternehmer darf eine Beförderung zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittstaat nur mit Zustimmung der zuständigen Stellen der letzteren durchführen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031101

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