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Artikel 10 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 10

Überschreiten das Gewicht oder die Abmessungen des Fahrzeuges oder der Ladung die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Werte, so müssen diese Fahrzeuge mit einer von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellten Sondergenehmigung versehen sein. In dieser Genehmigung können die Bedingungen für die Durchführung der Beförderung mit dem betreffenden Fahrzeug präzisiert werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031100

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