Artikel 10
Überschreiten das Gewicht oder die Abmessungen des Fahrzeuges oder der Ladung die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Werte, so müssen diese Fahrzeuge mit einer von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellten Sondergenehmigung versehen sein. In dieser Genehmigung können die Bedingungen für die Durchführung der Beförderung mit dem betreffenden Fahrzeug präzisiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031100
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)