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Artikel 15 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 15

Die Mitglieder der Besatzung eines Fahrzeuges, das in einem der Vertragsparteien zugelassen ist, können für die Dauer ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß den im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei geltenden zollrechtlichen Vorschriften Gegenstände für ihren persönlichen Bedarf und die für ihr Fahrzeug erforderlichen Werkzeuge zollfrei und ohne Einfuhrgenehmigung vorübergehend einführen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031105

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