Artikel 16
Ersatzteile, die für die Instandsetzung eines Fahrzeuges bestimmt sind, mit dem eine in diesem Abkommen genannte Beförderung durchgeführt wird, werden entsprechend den Vorschriften über die vorübergehende Einfuhr abgefertigt und sind von Einfuhrabgaben und – beschränkungen befreit. Die nicht verwendeten oder die ersetzten Teile sind entweder wieder auszuführen oder unter Aufsicht der Zollbehörde zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
20001994
Dokumentnummer
NOR40031106
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