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Artikel 16 Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 16

Ersatzteile, die für die Instandsetzung eines Fahrzeuges bestimmt sind, mit dem eine in diesem Abkommen genannte Beförderung durchgeführt wird, werden entsprechend den Vorschriften über die vorübergehende Einfuhr abgefertigt und sind von Einfuhrabgaben und – beschränkungen befreit. Die nicht verwendeten oder die ersetzten Teile sind entweder wieder auszuführen oder unter Aufsicht der Zollbehörde zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031106

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