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ARTIKEL 15 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 15

Um Grenzformalitäten bei der Einfuhr und beim Transit so zügig wie möglich abwickeln zu können, sind Tiersendungen den Kontrollstellen so früh wie möglich vorzumelden. Bei der Erledigung dieser Formalitäten sollten Tiersendungen vorrangig behandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131885

alte Dokumentnummer

N8197339789L

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