ARTIKEL 15
Um Grenzformalitäten bei der Einfuhr und beim Transit so zügig wie möglich abwickeln zu können, sind Tiersendungen den Kontrollstellen so früh wie möglich vorzumelden. Bei der Erledigung dieser Formalitäten sollten Tiersendungen vorrangig behandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131885
alte Dokumentnummer
N8197339789L
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