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ARTIKEL 16 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 16

An Stellen, an denen die Gesundheitskontrolle durchgeführt wird und über die ein bedeutender und regelmäßiger Tierverkehr stattfindet, müssen Anlagen für das Ausruhen, Füttern und Tränken vorhanden sein.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131886

alte Dokumentnummer

N8197339790L

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