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ARTIKEL 17 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT

ARTIKEL 17

Jeder Eisenbahnwagen, in dem Tiere befördert werden, muß mit einem Symbol für lebende Tiere gekennzeichnet sein. Wenn Spezialwagen für den Transport von Tieren nicht zur Verfügung stehen, sind die Tiere in gedeckten Wagen zu befördern, die eine hohe Fahrgeschwindigkeit zulassen und mit genügend großen Lüftungsöffnungen ausgerüstet sind. Diese müssen so beschaffen sein, daß die Tiere nicht ausbrechen können und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Die Innenwände der Wagen müssen aus Holz oder anderem geeigneten, glattem Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere festgebunden werden können.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131887

alte Dokumentnummer

N8197339791L

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