B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT
ARTIKEL 17
Jeder Eisenbahnwagen, in dem Tiere befördert werden, muß mit einem Symbol für lebende Tiere gekennzeichnet sein. Wenn Spezialwagen für den Transport von Tieren nicht zur Verfügung stehen, sind die Tiere in gedeckten Wagen zu befördern, die eine hohe Fahrgeschwindigkeit zulassen und mit genügend großen Lüftungsöffnungen ausgerüstet sind. Diese müssen so beschaffen sein, daß die Tiere nicht ausbrechen können und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Die Innenwände der Wagen müssen aus Holz oder anderem geeigneten, glattem Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere festgebunden werden können.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131887
alte Dokumentnummer
N8197339791L
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