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ARTIKEL 18 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 18

Einhufer sind so anzubinden, daß sie bei Querverladung zur gleichen Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich mit dem Kopf gegenüberstehen. Junge und halfterungewohnte Tiere sollen jedoch nicht angebunden werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131888

alte Dokumentnummer

N8197339792L

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