ARTIKEL 18
Einhufer sind so anzubinden, daß sie bei Querverladung zur gleichen Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich mit dem Kopf gegenüberstehen. Junge und halfterungewohnte Tiere sollen jedoch nicht angebunden werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131888
alte Dokumentnummer
N8197339792L
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