ARTIKEL 16
An Stellen, an denen die Gesundheitskontrolle durchgeführt wird und über die ein bedeutender und regelmäßiger Tierverkehr stattfindet, müssen Anlagen für das Ausruhen, Füttern und Tränken vorhanden sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131886
alte Dokumentnummer
N8197339790L
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