ARTIKEL 14
Die Tiere sind so schnell wie möglich zum Bestimmungsort zu befördern. Verzögerungen, besonders bei der Umladung und auf Verschiebebahnhöfen, sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131884
alte Dokumentnummer
N8197339788L
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