Artikel 13.
Diejenigen Staaten, welche an dem gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, werden über ihr Ansuchen zum Beitritte zugelassen. Dieser Beitritt wird im diplomatischen Wege der Regierung der französischen Republik und durch diese den übrigen Signatarmächten notifiziert.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10010183
Dokumentnummer
NOR12129180
alte Dokumentnummer
N8192054618L
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