Artikel 14.
Das gegenwärtige Übereinkommen tritt binnen eines vom Tage des Austausches der Ratifikationen zu berechnenden Zeitraumes von höchstens einem Jahre in Kraft.
Dasselbe bleibt auf unbestimmte Zeit zwischen den Signatarmächten in Kraft. Falls eine derselben das Übereinkommen kündigen sollte, wird diese Kündigung nur hinsichtlich dieser Macht Geltung haben, und zwar erst nach Ablauf eines Jahres von dem Tage der an die anderen Mächte erfolgten Mitteilung dieser Kündigung an gerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10010183
Dokumentnummer
NOR12129181
alte Dokumentnummer
N8192054619L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)