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Artikel 14. Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 14.

Das gegenwärtige Übereinkommen tritt binnen eines vom Tage des Austausches der Ratifikationen zu berechnenden Zeitraumes von höchstens einem Jahre in Kraft.

Dasselbe bleibt auf unbestimmte Zeit zwischen den Signatarmächten in Kraft. Falls eine derselben das Übereinkommen kündigen sollte, wird diese Kündigung nur hinsichtlich dieser Macht Geltung haben, und zwar erst nach Ablauf eines Jahres von dem Tage der an die anderen Mächte erfolgten Mitteilung dieser Kündigung an gerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129181

alte Dokumentnummer

N8192054619L

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