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Artikel 13. Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 13.

Diejenigen Staaten, welche an dem gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, werden über ihr Ansuchen zum Beitritte zugelassen. Dieser Beitritt wird im diplomatischen Wege der Regierung der französischen Republik und durch diese den übrigen Signatarmächten notifiziert.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129180

alte Dokumentnummer

N8192054618L

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