Artikel 12.
Sobald es als notwendig erachtet wird, werden sich die hohen vertragschließenden Teile an einer internationalen Versammlung vertreten lassen, der es obliegen wird, diejenigen Fragen zu prüfen, welche sich bei der Durchführung des Übereinkommens aufwerfen, und jene Abänderungen in Vorschlag zu bringen, deren Nützlichkeit die Erfahrung ergeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10010183
Dokumentnummer
NOR12129179
alte Dokumentnummer
N8192054617L
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