vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11. Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 11.

Die hohen vertragschließenden Teile werden einander durch die Vermittlung der französischen Regierung die Gesetze und die im Verwaltungswege getroffenen Verfügungen mitteilen, welche bezüglich des Gegenstandes dieses Übereinkommens in ihren Staaten bereits erlassen sind oder erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129178

alte Dokumentnummer

N8192054616L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)