Artikel 11.
Die hohen vertragschließenden Teile werden einander durch die Vermittlung der französischen Regierung die Gesetze und die im Verwaltungswege getroffenen Verfügungen mitteilen, welche bezüglich des Gegenstandes dieses Übereinkommens in ihren Staaten bereits erlassen sind oder erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10010183
Dokumentnummer
NOR12129178
alte Dokumentnummer
N8192054616L
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