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Artikel 12. Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 12.

Sobald es als notwendig erachtet wird, werden sich die hohen vertragschließenden Teile an einer internationalen Versammlung vertreten lassen, der es obliegen wird, diejenigen Fragen zu prüfen, welche sich bei der Durchführung des Übereinkommens aufwerfen, und jene Abänderungen in Vorschlag zu bringen, deren Nützlichkeit die Erfahrung ergeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129179

alte Dokumentnummer

N8192054617L

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