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Artikel 13 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1930

Artikel 13

Artikel 13. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationen werden so bald als möglich im Haag ausgetauscht werden. Er tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationen in Kraft und bleibt für die Dauer eines Jahres vom Tage seines Inkrafttretens an verbindlich, mit stillschweigender Verlängerung für die gleiche Zeit jedesmal, wenn er nicht mindestens drei Monate vor seinem Ablauf von einem der Hohen Vertragschließenden Teile gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen im Haag in zwei Ausfertigungen am 28. März 1929.

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