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Artikel 12 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1930

Artikel 12

Artikel 12. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden auch auf Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao Anwendung mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 1, Absatz 1, betreffend die unbeweglichen Güter; in diesem Belange findet gegenseitig die meistbegünstigte Behandlung Anwendung.

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