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Artikel 13 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1925

Artikel 13

Artikel 13. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages bezüglich der gegenseitigen Gewährung der meistbegünstigten Behandlung finden bedingungslos auf die Behandlung der Handlungsreisenden und ihre Muster Anwendung. Die Bescheinigungen für Handlungsreisende werden in den Gebieten Seiner Britischen Majestät von den Handelskammern oder durch Handelsvereinigungen und andere anerkannte wirtschaftliche Vereinigungen ausgestellt, die hiezu ermächtigt werden. In Österreich werden diese Bescheinigungen in Wien durch die Polizeidirektion, an anderen Orten durch die politische Behörde I. Instanz ausgestellt.

Von Handlungsreisenden als Muster mitgeführte Waren werden in den Gebieten jedes der beiden vertragschließenden Teile zeitweise zollfrei zugelassen, wenn die Zollvorschriften und Formalitäten beobachtet werden, die zur Sicherung der Wiederausfuhr oder der Zahlung der vorgeschriebenen Zölle gelten, falls die Wiederausfuhr nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist stattfindet. Die vorerwähnte Begünstigung erstreckt sich jedoch nicht auf Waren, die mit Rücksicht auf ihre Menge oder ihren Wert nicht als Muster betrachtet werden können, oder die mit Rücksicht auf ihre Art bei der Wiederausfuhr nicht identifiziert werden können.

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