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Artikel 12 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1925

Artikel 12

Artikel 12. Keine Bestimmung dieses Vertrages soll als Verbot ausgelegt werden, in den Gebieten Seiner Majestät von bestimmten Waren österreichischer Herkunft besondere Zollsätze einzuheben, die anders oder höher sind als diejenigen, die von ähnlichen Waren, die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes sind, eingehoben werden, im Falle, daß solche besonderen Zollsätze auf Grund einer allgemein anwendbaren Vorschrift eingehoben werden, die die Auferlegung solcher Zölle auf Waren gestattet, die das Natur- oder Gewerbeerzeugnis irgendeines Landes sind, wo solche Waren nach dem betreffenden Teil der Gebiete Seiner Britischen Majestät zu Preisen verkauft oder zum Verkaufe ausgeboten werden, die infolge der gegenüber dem Pfund Sterling eingetretenen Entwertung der Währung des Landes, dessen Natur- oder Gewerbeerzeugnisse diese Waren sind, niedriger als die Preise sind, zu denen ähnliche Waren in dem betreffenden Teile der Gebiete Seiner Britischen Majestät vorteilhaft erzeugt oder hergestellt werden können, und daß infolgedessen die Arbeitsverhältnisse in diesem Teile der Gebiete Seiner Britischen Majestät ernstlich berührt werden oder vermutlich ernstlich berührt werden können.

Nichtsdestoweniger werden von in Österreich hergestellten Waren keine besonderen Zollsätze bis zum Ablauf von drei Monaten von dem Tage eingehoben werden, an dem die österreichische Regierung von der Absicht der Regierung des betreffenden Teiles der Gebiete Seiner Britischen Majestät, einen solchen Zoll aufzuerlegen, in Kenntnis gesetzt worden ist. Falls eine solche Bekanntgabe stattfindet, soll der vorliegende Vertrag, ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 26, auf Verlangen der österreichischen Regierung zwischen Österreich und dem betreffenden Teil der Gebiete Seiner Britischen Majestät von dem Tage an seine Wirksamkeit verlieren, an dem sie in Rede stehenden österreichischen Waren dem erwähnten besonderen Zoll unterworfen werden.

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