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Artikel 11 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1925

Artikel 11

Artikel 11. Die vertragschließenden Teile kommen überein, durch ihre heimische Gesetzgebung und Verwaltung die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine willkürliche oder ungerechte Anwendung ihrer Gesetzte und Verordnungen bezüglich der Zoll- und ähnlicher Fragen zu verhindern und um den durch solche Mißbräuche Benachteiligten Schadenersatz zu gewährleisten.

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