Artikel 10
Artikel 10. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, daß eine vorläufige Regelung zur Überwachung des Devisen- und Valutenhandels, die angesichts der außergewöhnlichen Lage der Republik Österreich notwendig erscheinen sollte, derart abgefaßt und gehandhabt werden wird, daß sie den britischen Handel möglicht wenig beeinträchtigt. Die Bedingungen, unter denen fremde Währungen für die Zahlung von eingeführten Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnissen der Gebiete Seiner Britischen Majestät zur Verfügung gestellt werden, werden in keiner Weise ungünstiger sein, als jene, die für die Einfuhr von Natur- oder Gewerbeerzeugnissen irgendeines anderen fremden Landes gelten.
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