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Anlage1 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1930

Schlußprotokoll.

Anlage1

Bei der Unterzeichnung des Handels- und Schiffahrtsvertrages, der am heutigen Tage zwischen Österreich und den Niederlanden abgeschlossen wurde, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die nachstehenden Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des genannten Vertrages bilden:

Es besteht Einverständnis darüber, daß dort, wo in dem gegenwärtigen Vertrage vorgesehen ist, daß einer der Hohen Vertragschließenden Teile dem anderen die Gleichstellung mit den Inländern zusichert, dieser Teil auch die meistbegünstigte Behandlung in Anspruch nehmen kann.

Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß das gegenseitige Zugeständnis der Meistbegünstigung in Steuer-, Gebühren- und Abgabenangelegenheiten und bei inneren Abgaben die Beobachtung der Gegenseitigkeit seitens des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles in abgabenrechtlicher Beziehung voraussetzt und nicht auf besondere Bestimmungen der zwischen einem der Hohen Vertragschließenden Teile und einem dritten Staate abgeschlossenen Verträge anwendbar ist, durch die die in- und ausländische Besteuerung ausgeglichen, die Steuerhoheit der beiden Länder abgegrenzt und insbesondere die Doppelbesteuerung vermieden werden soll.

Es besteht gleichfalls Einverständnis darüber, daß die Meistbegünstigtenklausel von einem der Hohen Vertragschließenden Teile nicht in Anspruch genommen werden kann, um Rechte und Vorteile zu erlangen, die sich aus mehrseitigen Verträgen allgemeiner Natur sowie aus Verträgen des internationalen Privatrechtes ergeben.

Geschehen im Haag in zwei Ausfertigungen am 28. März 1929.

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