ARTIKEL 137
Übergangszeit
Die Anwendung dieses Kapitels beginnt fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels. Für die in Anhang III Teil 4 aufgeführten Waren und die unter Anhang III Teil 6 fallenden Dienstleistungen beginnt die Anwendung dieses Kapitels acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222085
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